Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Handel

I. Vertragsabschluß
  1. Verträge gelten als abgeschlossen, wenn diese beim Dülmener Reisemobilvertrieb (DÜMO) eingegangen sind und DÜMO diese nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich widerspricht oder die Lieferung ausgeführt ist.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
  3. Übertragungen von Rechten oder Pflichten des Auftraggebers aus dem Vermittlungsvertrag auf andere, bedürfender schriftlichen Zustimmung der DÜMO.
II. Preise
  1. Der DÜMO-Endpreis beinhaltet die Umsatzsteuer (16%). Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes(MwSt.) berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Vertragspartner zu einer entsprechenden Preisanpassung.
III. Zahlung
  1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankunftsanzeige des KFZ und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.
  2. Die Zahlung kann nur durch vorherige Überweisung, oder in bar, bzw. durch LZB-Scheck (Landeszentralbankscheck, bei Ihrem Geldinstitut zu bestellen) bei Übergabe vorgenommen werden. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht Erfüllungs statt angenommen. Bei Scheckzahlung gilt als Erfüllung die Gutschrift auf dem Konto von DÜMO.
  3. Sollte das Fahrzeug durch den Auftraggeber über DÜMO finanziert oder geleast werden, erfolgt die Zahlung durch den Finanzierungs-/Leasingpartner der DÜMO. Voraussetzung für die Bestellungsannahme und Übergabe des KFZ durch DÜMO ist ein zustande gekommener Finanzierungs-, bzw. Leasingvertrag.
  4. DÜMO ist bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
IV. Lieferung und Abnahme
  1. Lieferfristen beginnen nachdem der Vertrag bei DÜMO eingegangen ist und alle Unterlagen vollständig sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist von neuem. Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich.
  2. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Auftraggeber das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins von mehr als drei Wochen, muß der Auftraggeber DÜMO eine weitere Nachfrist von drei Wochen zugestehen. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Prospekten, z.B. Herstellerprospekten, über Lieferumfang, Leistung, Maße, Betriebsstoffverbrauch, usw. des KFZ sind unverbindlich und als annähernd zu betrachten. Dies gilt selbstverständlich nicht für schriftlich vereinbarte Ausstattungsmerkmale wie Getriebe, Airbags, ABS, Klimaanlage, usw.. Wir weisen darauf hin, daß die Schadstoffnorm in der EU grundsätzlich EURO3 entspricht, jedoch haben die meisten KFZ schon EURO4, bzw. D4.
  3. Streik, höhere Gewalt, anderweitige Betriebsstörungen oder Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten befreien DÜMO von der Lieferverpflichtung, bzw. verändern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch o.g. Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Auftraggeber kann nach Bekanntgabe der Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten mit sofortiger Wirkung vom Vermittlungsvertrag zurücktreten. Ggf. bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Die Abnahme des KFZ hat innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der schriftlichen Ankunftsanzeige zu erfolgen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20Km zu halten. Der Fahrer haftet dabei für am Fahrzeug entstandene und verursachte Schäden. Bleibt der Auftraggeber nach Ablauf der Frist in Verzug, so ist DÜMO berechtigt, die vertraglichen Leistungen abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Kaufpreises zu fordern. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn DUEMO einen höheren Schaden nachweist. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber unberechtigt die Vertragserfüllung verweigert.
V. Garantie
  1. DÜMO verpflichtet sich, alle neuen KFZ für Kunden in Deutschland zulassungsfertig mit deutschem Fahrzeugbrief und TÜV-Abnahme auszuliefern.
  2. Weiterhin wird DÜMO bei Übergabe des neuen KFZ oder spätestens drei Wochen danach eine ausgefüllte Garantiekarte, bzw. Garantieheft übergeben. Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellers und beträgt zwei Jahre. Darüber hinaus können Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten geltend gemacht werden.
  3. Bedienungsanleitung und Serviceheft sind normalerweise in der Sprache ausgefertigt, aus dem das Fahrzeug eingeführt wurde. Manchmal sind sie aber auch mehrsprachig abgefaßt oder DÜMO konnte die Unterlagen in deutscher Sprache beschaffen. Die Geltung der Garantie ist in jedem Fall gewährleistet.
VI. Verschiedenes
  1. Das KFZ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten Eigentum von DÜMO; der Auftraggeber tritt sämtliche Rechte auf Eigentum, Eigentumsverschaffung und Anwartschaftsrechte an DÜMO ab. DÜMO nimmt diese Abtretung an. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes bleibt das KFZ an DÜMO sicherungsübereignet und das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes steht DÜMO zu. Der Käufer ist verpflichtet das KFZ während der Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht zu fahren und ordnungsgemäß zu behandeln.
  2. DÜMO haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn sie, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Eine weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche und zukünftige Ansprüche ist für beide Vertragspartner der Sitz von DÜMO.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.

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